Enterbung
Im Grunde kann der, der ein Testament für sich erstellt, frei entscheiden, wem er was aus seinem Vermögen zukommen lassen will und wem eben nichts.
Man spricht hier von der grundsätzlichen "Testierfreiheit"
Häufig ist es dann so, dass der eine oder andere Sprössling oder sonst nach dem Gesetz erbberechtigte sich aber zu Lebzeiten nicht so verhalten hat, dass man ihm nach dem eigenen Ableben auch noch etwas von seinem Vermögen "gönnt".
Man kann in diesen Fällen entweder ausdrücklich im Testament bestimmen, dass der Sohn XY nichts erhalten soll.
Möglich ist auch, den Nachlass an explizit an andere zu "verteilen", so dass für das "schwarze Schaaf" eben nichts übrig bleibt.
In beiden Fällen wäre der gesetzliche Erbe "enterbt".
Zu beachten ist in solchen Fällen allerdings, dass einigen gesetzlichen Erben (z.B. den Kindern) ein gesetzlicher Pflichtteil zusteht.
Dieser errechnet sich nach der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Beispiel:
Der einzige Sohn des verwitweten Firmeninhabers B. ENGEL hat dem Vater immer schon
Kummer bereitet. Daher setzt er in sein Testament die Stiftung "Katze und Hund" als
Alleinerben ein.
Der Sohn hätte als einziger Erbe das gesamte Vermögen geerbt.
Durch die Einsetzung des Vereins wird der Sohn "faktisch" enterbt.
Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs also 1/2.
Der Sohn muss diesen Pflichtteilsanspruch jedoch geltend machen, das heißt
über das Nachlassgericht einfordern. Tut er dies nicht, bleibt es beim
Alleinerbe des Vereins.
Das Gesetz über das Pflichtteilsrecht hat jedoch ein Einsehen mit Testamentsverfassern die besonders triftige Gründe für eine Enterbung haben.
Diese besonders triftigen Gründe für eine Enterbung werden in § 2333 BGB geregelt. Dort heißt es:
§ 2333 Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings
Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen:
1. wenn der Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem anderen Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet,
2. wenn der Abkömmling sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers oder des Ehegatten des Erblassers schuldig macht, im Falle der Misshandlung des Ehegatten jedoch nur, wenn der Abkömmling von diesem abstammt,
3. wenn der Abkömmling sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten schuldig macht,
4. wenn der Abkömmling die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt,
5. wenn der Abkömmling einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel wider den Willen des Erblassers führt.
Diese Umstände liegen in der Regel nicht vor, weshalb von einem schweren Einschnitt in die Testierfreiheit gesprochen wird.
Derzeit wird auf Gesetzgeberseite jedoch überlegt, den Pflichtteil deutlich abzusenken.
Man darf gespannt sein ;)
