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Erbrecht

Erbrechtsreform


Das Bundeskabinett hat am 30. Januar 2008 die Reform des Erb- und Verjährungsrechts beschlossen.

Im folgenden möchte ich Ihnen die wichtigsten Punkte der Reform vorstellen:

1. Modernisierung der Pflichtteilserziehungsgründe
Derzeit kann durch Testament jemandem nur dann sein Pflichtteil entzogen werden, wenn derjenige dem Testamentsersteller „nach dem Leben getrachtet oder ihn körperlich schwer misshandelt hat“ oder derjenige einen „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel“ geführt hat.

Nach der Erbrechtsreform soll es auch möglich sein, den Pflichtteil zu entziehen, wenn gegen den Testamentsverfasser nahestehende Personen solche Straftaten verübt wurden.
Der Entziehungsgrund des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels“ soll entfallen. Stattdessen soll künftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen.

2. Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe
Bereits jetzt besteht die Möglichkeit, Erben die Möglichkeit der Stundung Ihrer Zahlungsverpflichtungen gegenüber Pflichtteilsberechtigten einzuräumen. Nach der Erbrechtsreform soll die Stundung unter erleichterten Vorraussetzungen und für jeden Erben durchsetzbar sein.

3. Änderungen der Zehnjahresfrist bei Schenkungen
Derzeit führen Schenkungen des Erblassers zu einem sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben oder den Beschenkten, wenn die Schenkung vor weniger als zehn Jahren vor dem Erbfall stattgefunden hat.
Die Reform sieht nun vor, dass die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs Stück für Stück weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurückliegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur zu 9/10teln, im dritten Jahr zu 8/10teln, im vierten Jahr zu 7/10teln usw. berücksichtigt.
Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt.

4. Verkürzung der Verjährungsfristen.
Die Familien- und erbrechtlichen Ansprüche unterliegen derzeit einer Verjährungsfrist von 30 Jahren, von denen das Gesetz zahlreiche Ausnahmen macht. Die Verjährung Familien- und erbrechtliche Ansprüche wird nach der Erbrechtsreform der sogenannten „Regelverjährung“ von drei Jahren angepasst. Hiervon sind jedoch Ausnahmen geplant.

Bei der Errichtung von Testamenten sollte die kommende Gesetzesänderung berücksichtigt werden.