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gesetzliche Erbfolge

Hat der Erblasser kein Testament verfasst, gilt die gesetzliche Erbfolge.

Die gesetzlichen Bestimmungen lassen sich dabei einfach so zusammenfassen, dass der Erblasser von seinen Verwandten beerbt wird.

Die gestzliche Erbfolge beruht auf dem bereits im germanischen Recht verwurzelten Grundsatz der Familienerbfolge ("Das Gut fließt wie das Blut")

Dabei kommen die nächsten Verwandten, wie z.B. Kinder und Enkel, eher zum Zug als weiter entfernte Verwandte, wie z.B. Neffen oder Nichten.
Leben noch näher Verwandte schließen diese die weiter entfernt Verwandten grundsätzlich von der Erbfolge aus.

D.h.: Lebt der Sohn, erbt der Enkel nicht.

Ebenfalls ist immer das gesetzliche Erbrecht eine Ehegatten zu berücksichtigen.

Das Gesetz teilt den Grad der Verwandtschaft der möglichen Erben in sogenannte Ordnungen ein.

Erben erster Ordnung sind die Kinder des Erblassers, seine Enkel und Urenkel.

Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers mitsamt deren Verwandten, also die Geschwister, Nichten und Neffen.

Erben dritter Ordnung sind die Großeltern und deren Nachkommen, also Tanten, Onkel, Basen und Vettern des Erblassers.

Erben vierter Ordnung wären die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge.

Das Erbrecht des Ehegatten bildet dazu eine Art Sonderrecht.
Da der Ehegatte ja bekanntlich nicht mit dem anderen verwandt, sondern nur verheiratet ist, stellt dessen Erbanspruch einen Bruch des Grundsatzes der Familienerbfolge ("Das Gut fließt wie das Blut") dar.

Wieviel der Ehegatte erbt, hängt dann zum einen davon ab, mit welcher "Art" Verwandten er gemeinsam erbt. Nämlich neben Erben 1. Ordnung zu 1/4 und neben Erben 2. Ordnung zu 1/2. Bei Vorhanden sein von Erben 3. Ordnung wird´s schwierig. Gehen Sie direkt zum Anwalt ;)

Zum anderen ist noch der Güterstand der Eheleute entscheidend.
Lebten die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird der Zugewinnausgleich pauschal mit der Erhöhung des Erbteils des Ehegatten um 1/4 durchgeführt.
Foraussetzung dafür ist aber, dass der Ehegatte nicht enterbt wurde, also entweder Erbe oder Vermächtnisnehmer wurde.