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Testament

Soll von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden und /oder wollen Sie über einzelne Vermögensgegenstände speziell verfügen, so können Sie dies in Ihrem Testament.

Das Testament ist persönlich, handschriftlich zu erstellen und zu unterschreiben.
Die Hinzuziehung eines Notars ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Berliner Testament

Mit dem so genannten Berliner Testament setzen sich beide Ehegatten wechselseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, in der Regel an die Kinder.

Nach dem Tod des Letztversterbenden geht der gesamte Nachlass auf die eingesetzten Dritten über.

Der überlebende Ehegatte ist nach dem ersten Sterbefall an keine Beschränkungen gebunden. Er kann also theoretisch das gesamte Erbe verprassen, verschenken oder belasten wie er möchte, sodass als dessen Nachlass für den Dritten nichts mehr übrig bleibt.

Allerdings kann der Überlebende Ehegatte kein Testament mehr errichten, das an den vorhandenen Anordnungen etwas ändert.

Das Berliner Testament hat den Nachteil, dass dasselbe Vermögen zweimal der Erbschaftsteuer unterworfen ist, nämlich beim Übergang des Vermögens auf den Ehegatten und beim späteren Übergang auf den Dritten (regelmäßig die Kinder )

Ein weiterer Nachteil kann darin liegen, dass die als Schlusserben eingesetzten Abkömmlinge beim ersten Erbfall enterbt sind und damit beim Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil aus seinem Nachlass geltend machen können; der entsprechende Anspruch des gesetzlichen Erben kann diesem schließlich kaum entzogen werden.

Der Pflichtteilsanspruch kann den überlebenden Ehegatten unter Umständen in arge finanzielle Schwierigkeiten bringen (wenn beispielsweise der Nachlass nur aus Grundstücken und/oder Wertpapieren besteht).

Dieser Gefahr wird in der Regel dadurch begegnet , dass die Eltern bereits zu Lebzeiten mit ihren Kindern einen Pflichtteilsverzicht vertraglich vereinbaren. Kommt ein solcher nicht in Betracht, kann in die letztwillige Verfügung eine Bestimmung aufgenommen werden, die die Kinder veranlassen soll, auf die Geltendmachung des Pflichtteils zu verzichten. In Betracht kommen Verwirkungs - und Strafklauseln.

So kann bestimmt werden, dass das Kind, das nach dem Erstversterbenden seinen Pflichtteil fordert, auch nach dem Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhalten soll.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass beim zweiten Erbfall der Pflichtteil aus dem gesamten Vermögen des zuletzt Versterbenden (also einschließlich des verbliebenen Nachlasses des Erstversterbenden) zu berechnen ist.