Pflichtteilsrecht
Ist ein Kind , Enkel- Urenkelkind, der Ehegatte oder die Eltern des Erblassers oder auch der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft durch ein Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, "enterbt" worden, steht ihm in den allermeisten Fällen zumindest noch sein Pflichtteilsrecht zu.
Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Erbanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Der sogenannte "Pflichtteilsberechtigte" ist nicht Erbe. Das bedeutet unter anderem, dass er nicht Besitzer der einzelnen Nachlassgegenstände wird, sondern "lediglich" einen Anspruch in Geld hinsichtlich des Nachlasses hat.
Wie bei der gesetzlichen Erbfolge schließen auch im Pflichtteilsrecht die näher Verwandten die weiter entfernt Verwandten aus.
Der "Erblasser" kann also - auch wenn er seinen Sohn wegen dessen Vereinsvorlieben im Fussball noch so gerne enterben möchte - nicht dafür sorgen, dass er gar nichts bekommt.
Eine sogenannte Vollenterbung ist nur dann möglich, wenn der Angehörige dem Testamentsersteller "nach dem Leben getrachtet" hat oder ihm ähnlich schlimme Verfehlungen vorzuhalten sind.
Die Einzelheiten bitte ich hier im Kapitel über die Enterbung nachzulesen.
Schließlich sei darauf hingewiesen, dass Pflichtteilsansprüche erst mit dem Ableben des Erblassers und einer damit einhergehenden testamentarisch angeordneten Enterbung ausgelöst werden können.
Einen gesetzlichen Anspruch auf eine vorzeitige Ablösung des Pflichtteilsanspruchs gibt es grundsätzlich nicht.
