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Trennungsunterhalt für Ehegatten

Während der Trennungsphase schulden die Eheleute sich einander Unterhalt entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

Der bislang geschuldete Familienunterhalt wandelt sich mit der Trennung in einen Anspruch auf monatlich im voraus zu entrichtenden Barunterhalt.

Selbst für den Fall, dass sich die Eheleute bereits nach der Hochzeitsnacht trennen, besteht ein Anspruch auf Unterhalt für die Dauer des Getrenntlebens.

Der Anspruch endet erst am Tag der rechtskräftigen Scheidung.

Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht, wenn zwischen den Beteiligten eine Ehe besteht, die Ehegatten getrennt leben, der unterhaltsberechtigte Ehepartner bedürftig und der unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist.

Im Unterschied zum nachehelichen Unterhalt ist Grundgedanke des Trennungsunterhalts , dass die Ehe im Trennungszeitraum besteht und noch nicht sicher ist, ob sie endgültig gescheitert ist.

Grundsätzlich gilt, dass bereits unmittelbar nach der Trennung jeden eine erhöhte Eigenverantwortung trifft, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten. Sofern der Ehegatte während der Ehe nicht erwerbstätig war, ist er im ersten Trennungsjahr grundsätzlich auch nicht verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen.

Danach ist dessen Alter, Gesundheit, Ausbildungsstand, die Ehedauer sowie der soziale Status von Bedeutung.

Leben die Ehegatten bereits drei Jahre getrennt, so jeder Ehegatte grundsätzlich verpflichtet, selbst für den eigenen Unterhalt zu sorgen.

Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach den jeweiligen ehelichen Lebensverhältnissen, also nach den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Eheleute.

Hier ist es gerade beim Trennungsunterhalt wichtig, diese Einkommensverhältnisse genausestens zu erfahren. Ein entsprechendes Aufforderungsanschreiben sollte umgehend vom Fachanwalt aufgesetzt werden, damit Unterhalt für die Vergangenheit nicht verlohren geht !