Kindesunterhalt
Zum Anspruch auf Unterhaltsvorschuss
In Fällen, in denen Kindesunterhalt nicht oder nicht unmittelbar vom eigentlichen Unterhaltsschuldner geltend gemacht werden kann, besteht die Möglichkeit für das entsprechende Kind, beim Jugendamt einen Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen zu stellen.
Die Unterhaltsvorschusskasse des Landes (häufig organisatorisch dem Jugendamt zugeordnet) zahlt dem alleinerziehenden Elternteil für das Kind den Unterhalt dann sozusagen als Vorschuss, denn es holt sich den Unterhalt bei entsprechenden wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltsschuldners von dem unterhaltspflichtigen Elternteil wieder zurück.
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat, wer das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in Deutschland bei einem seiner Elternteile lebt, der entweder ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von einem Ehegatten dauernd getrennt lebt, und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhält oder Halbwaise ist und die Waisenbezüge den Mindestunterhalt nicht sicherstellen.
Die Unterhaltsleistung wird längstens für insgesamt 72 Monate und bis zum 12. Geburtstag des Kindes gezahlt. Bei der Berechnung des Unterhaltsvorschusses wird das Kindergeld, das der alleinerziehende Elternteil bezieht, hälftig mit angerechnet.
Nach Abzug des halben Erstkindergeldes ergeben sich seit 1.7.2005 folgende Unterhaltsvorschussbeiträge:
In den alten Bundesländern:
für Kinder bis unter 6 Jahren 127 Euro monatlich;
für ältere Kinder unter 12 Jahren 170 Euro monatlich.
In den neuen Bundesländern:
für Kinder bis unter 6 Jahren 111 Euro monatlich;
für ältere Kinder unter 12 Jahren 151 Euro monatlich.
Die Unterhaltsvorschussleistungen werden nur auf schriftlichen Antrag beim zuständigen Jugendamt gewährt.
Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ist insbesondere ausgeschlossen, wenn sich der alleinerziehende Elternteil weigert, über den zahlungspflichtigen Elternteil Auskunft zu geben, sich der alleinerziehende Elternteil weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken, der alleinerziehende Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
Unterhaltsansprüche die betragsmäßig über die Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse hinaus gegen den Unterhaltsschuldner bestehen, können weiter vom Kind geltend gemacht werden.
