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NEWS

Rentenprivileg fällt weg !

Zum 01.09.2009 tritt eine bedeutende Änderung in Scheidungsverfahren in Kraft.
Bei Scheidungsverfahren, die nach diesem Datum eingereicht werden, werden alle Anwartschaften real geteilt. Am gravierendsten ist aber, dass das sogenannte Rentnerprivileg wegfällt.

Bisher hat der Ausgleichspflichtige, der bei Scheidung bereits Rente bezog, diese bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sein Partner in Rente ging in voller Höhe behalten.
Ab September 2009 wird die Rente jedoch sofort gekürzt!

Alle die eine Scheidung erwägen und bereits Rente beziehen, sollten daher dringend den Stichtag einhalten und vor dem 01.09.2009 den Antrag bei Gericht über einen Anwalt eingereicht haben !

Übernachtungsumgang

Beim Umgang mit dem Kind nach Trennung / Scheidung ist häufig die "Standartregelung" alle zwei Wochen übers Wochenende in den Köpfen der Beteiligten.
Auch ist bisher allgemeine Meinung gewesen, dass kleine Kinder erst ab dem Besuch des Kindergartens auch beim Umgangsberechtigten übernachten "dürfen".

Im Urteil des OLG Zweibrücken vom 21.07.2008 hat dieses nun festgehalten, dass es "keine generelle Grenze mehr für Übernachtungen beim umgangsberechtigten Elternteil" gibt.

Es ist also auch bezüglich dieser Frage immer der jeweilige Einzelfall und das Kindeswohl zu berücksichtigen.

Auch wenn das OLG Zweibrücken für den von mir im allgemeinen betreuten örtlichen Bereich nicht zuständig ist (hier ist das OLG Hamm das Berufungsgericht), so kann doch davon ausgegangen werden, dass auch die Amtsgerichte sich dieser Feststellung einer Änderung der allgemeinen Meinung anschließen werden.

kirchliche Trauung ohne Standesamt

Was bislang eine Ordnungswidrigkeit darstellte soll nun ab dem 01.01.2009 erlaubt sein.

Mit dem Wegfall des § 67 und 67a EheG ist es dann möglich, eine Trauung nur kirchlich vorzunehmen.

Bislang war es einem Geistlichen unter Androhung einer Ordnungswidrigkeit versagt Verlobte zu trauen, wenn diese keinen vorherigen standesamtlichen Eheschluss vorweisen konnten.
Bis 01.01.09 heist es demnach noch, erst zum Standesamt, dann zum Pfarrer. Demnächst kann die Reihenfolge auch umgekehrt werden.

Doch Achtung:
Nur der Standesbeamte kann eine Ehe vor dem Gesetz schließen! Und nur staatlich getraute Eheleute haben die sich aus den Gesetzen ergebenden Rechte und Pflichten.
Sorgerecht, Unterhalt, Versorgungsausgleich und Zugewinn, all dies tritt nur ein, wenn der Standesbeamte "seinen Segen" gegeben hat.

Die Problematik einer "Doppelehe" (eine Frau wurde "nur" standesamtlich geheiratet, die andere "nur" kirchlich") ist vom Gesetzgeber wohl "übersehen" worden und kann meines Erachtens zu zumindest moralischen Verwerfungen führen.

neues Unterhaltsrecht ab 01.01.2008

Das neue Unterhaltsrecht ist zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
Idee des Gesetzgerbers ist es in erster Linie die Kinder besser zu stellen; sie sollen künftig beim Unterhalt an erster Stelle stehen.

In sogenannten „Mangelfällen“, das heist, wenn der Unterhaltsverpflichtete mit seinem Einkommen nicht alle Unterhaltsberechtigten bedienen kann, sollen Kinder Vorrang vor allen anderen Unterhaltsberechtigten haben. Damit wird der Unterhalt minderjähriger Kinder sehr viel häufiger auch tatsächlich geleistet werden.
Diese Regelung wird außerdem durch eine Übergangsregelung flankiert, die den Mindestunterhalt so festschreibt, dass er in keinem Fall sinkt.

Bei der Dauer des Betreuungsunterhalts sollen grundsätzlich alle Betreuenden gleich behandelt werden – unabhängig davon, ob sie verheiratet waren oder nicht. Betreuungsunterhalt ist während der ersten drei Lebensjahre des Kindes zu zahlen. Eine Verlängerung ist möglich, wenn das der Billigkeit entspricht. Maßgeblich dafür sollen in erster Linie die Belange des Kindes sein.

Zusätzlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, den Betreuungsunterhalt aus Gründen der nachehelichen Solidarität zu verlängern. Damit wird das Vertrauen geschützt, das in einer Ehe aufgrund der Rollenverteilung und der Ausgestaltung der Kinderbetreuung entstanden ist.

Mit der Reform soll zudem die nacheheliche Eigenverantwortung gestärkt werden. Eine Lebensstandardgarantie gibt es jetzt nicht mehr. Wo keine ehebedingten Nachteile fortwirken, soll der Unterhalt zeitlich und der Höhe nach begrenzt werden.

Gerade in den Fällen von 2. Ehen mit weiteren Kindern ergibt sich häufig wegen des Vorrangs des Kindesunterhalts eine Neuverteilung zu Gunsten der 2. Familie.

Vereinbaren Sie am besten gleich einen Termin zur Erstberatung! (59,50 €)

Düsseldorfer Tabelle

Ab dem 01.01.2009 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle. [77 KB]

Nach der erfolgten Kindergelderhöhung wurde die Tabelle entsprechend angepasst.
Großartige Veränderungen in der effektiv zahlbaren Unterhaltssumme ergebe sich jedoch nicht.

Vereinbaren Sie am besten sofort einen Erstberatungstermin (83,30€) !





"Mangelfälle"

Für sogenannte Mangelfälle (Fälle in denen der Unterhaltschuldner nicht so viel verdient, dass er die Ansprüche aller befriedigen kann, ohne seinen Selbstbehalt zu unterschreiten) sieht der Gesetzentwurf eine neue Rangfolge vor.

Die Kinder bekommen zuerst Unterhalt; bleibt noch etwas "übrig", sind derzeitige oder ehemalige Lebenspartner an der Reihe, die Kinder betreuen.

Nur wenn danach noch etwas zu "verteilen" ist, bekommen die Lebenspartner etwas, die keine Kinder betreuen.

In jedem Falle rechtfertigt eine neue Düsseldorfer Tabelle die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen; denn --- wer nicht weis, was der Unterhaltsschuldner verdient, kann mit der Düsseldorfer Tabelle nichts anfangen.

Hier berate ich Sie gerne, da nicht lediglich das steuerliche Netto in die Tabelle eingetragen werden kann / muß.

Die Berechnung des sogenannten "unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens", welches der Düsseldorfer Tabelle zugrunde gelegt wird, ist diffiziler.

Unterhaltspflicht trotz Hartz IV

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte darüber zu entscheiden, ob ein Empfänger von Arbeitslosengeld II seiner volljährigen und in Ausbildung befindlichen Tochter Unterhalt schuldet.

Der 46 Jahre alte Vater hat seinen Arbeitsplatz verloren und bezieht seit Januar 2005 zusammen mit seiner Ehefrau Leistungen nach dem SGB II (sog. Hartz IV) in Höhe von derzeit 1.337,79 Euro. Der Vater möchte den von ihm früher anerkannten Unterhalt von 100 Euro monatlich ab Januar 2005 nicht mehr bezahlen. Wegen einer Herzerkrankung könne er nicht arbeiten.

Das Oberlandesgericht ( Urteil vom 14.2.2006, Aktenzeichen 17 UF 247/05) hat entschieden, dass der Vater seiner Tochter für die Zeit der Berufsausbildung weiterhin Unterhalt schuldet. Von einer Erwerbsunfähigkeit könne angesichts des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II (der Arbeitsfähigkeit voraussetzt) nicht ausgegangen werden. Als angelernter Arbeiter könne der Vater bei einem Stundenlohn von 8 Euro monatlich 992 Euro netto verdienen. Nach Abzug eines Berufsaufwands von 5 Prozent und eines Selbstbehalts in Höhe von 890 Euro könne er deshalb 53 Euro im Monat an seine Tochter bezahlen. Diesen Betrag könne er auch durch eine geringfügige Beschäftigung verdienen, ohne dass die ihm derzeit gewährten staatlichen Leistungen gekürzt würden.

Detektiv kann helfen Unterhalt zu sparen

Ist der ehemalige Ehemann zu nachehelichem Unterhalt verpflichtet, so kann er von einem Detektiv prüfen lassen, ob und in welchem Umfang die Frau arbeitet. Stellt sich heraus, dass Einkommen verschwiegen wurde, so muss nicht nur eine Streichung oder Kürzung des Unterhalts hingenommen werden, es sind von der Frau auch die Detektivkosten zu übernehmen, da gegen die Offenbarungspflichten verstoßen und ein begründeter Anlass zur Einschaltung des Detektivs gegeben wurde. Zudem standen die Kosten nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Angelegenheit.

OLG Koblenz, 28.11.2006 - Az: 11 WF 99/06

Neuregelung des Zugewinnausgleichs

Zum 01.09.2009 trat das Gesetz zur Neuregelung des Güterrechts in Kraft.

Hierin wurden verschiedene Regelungen geändert, um die Berechnung und die Durchsetzung des Zugewinnausgleichsanspruches gerechter und verlässlicher zu machen.

Stichworte:

--> auch das anfangsvermögen kann negativ sein, damit die Abtragung von Schulden eines Ehegatten in der Ehe auch zu Zugewinnausgleichsforderungen führen kann.

--> auch geerbte Schulden werdne beim anfangsvermögen berücksichtigt

--> eine Auskunftspflicht über den Bestand des Vermögens zum Zietpunkt der Trennung wurde eingeführt, um Vermögensverschiebungen erkennbarer zu machen.

--> die Beschränkung des Zugewinnausgelichsanspruches durch Vermögensverschiebungen nach Zustellung des Scheidungantrages wurde eingeschränkt.

Für weitere Details sehen Sie bitte unter Zugewinnausgelich nach.