Mieterhöhungsverlangen

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Mieterhöhung zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete:
Wie man sich als Mieter wehren kann
Der Vermieter einer nicht preisgebundenen Wohnung kann von Ihnen als Mieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist.
Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden, wobei Mieterhöhungen wegen Modernisierung oder wegen gestiegener Betriebskosten nicht berücksichtigt werden.
Die ortsübliche Vergleichsmiete ist ein repräsentativer Querschnitt der Mietpreise, die für die jeweilige Wohnungskategorie gezahlt werden. Sie wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert worden sind.
Seine Mieterhöhungserklärung muss der Vermieter in Textform erklären und begründen. Dabei hat er die Möglichkeit, seine Begründung auf einen Mietspiegel , eine Auskunft aus einer Mietdatenbank, ein Sachverständigengutachten oder auf drei Vergleichswohnungen zu berufen.
Neben der ortsüblichen Vergleichsmiete muss der Vermieter auch die so genannte Kappungsgrenze einhalten. Innerhalb von drei Jahren darf nämlich die Miete nicht um mehr als 20 Prozent steigen, und zwar auch dann nicht, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete eine höhere Miete zulassen würde.
Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Mieterhöhung zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete erfüllt sind, muss der Vermieter Sie als Mieter um Zustimmung zur Mieterhöhung bitten.
Sie haben dann eine Überlegungsfrist bis zum Ende des 2. Kalendermonats, der auf den Zugang des Mieterhöhungsverlangens folgt.
Während dieser Frist haben Sie folgende Möglichkeiten:
Sie stimmen der Mieterhöhung zu.
In diesem Fall schulden Sie die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens.
Beispiel: Zugang des Erhöhungsverlangens am 18.2. Überlegungsfrist bis 30.4. Höhere Miete ab 1.5.
Sie können bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ende des übernächsten Monats kündigen.
In diesem Fall tritt die Mieterhöhung nicht ein.
Beispiel: Zugang des Erhöhungsverlangens am 18.2. Kündigungserklärung bis spätestens 30.4. Beendigung des Mietverhältnisses zum 30.6.
Soweit Sie der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmen, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erklärt werden. Das Gericht prüft dann, ob die verlangte Miete ortsüblich, das Erhöhungsverlangen also berechtigt ist.
