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Nebenkosten

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Die Nebenkosten, juristisch korrekt "Betriebskosten", sind ein wesentlicher Bestandteil der Miete.

Gesetzliche Grundlage für die Umlagefähigkeit sind die Bestimmungen der Betriebskostenverordnung.

Zu den Betriebskosten zählen im Wesentlichen laufende Kosten für:

* laufende öffentliche Lasten eines Grundstücks,
* Wasserversorgung und Entwässerung,
* Betrieb eines Personenaufzuges,
* Straßenreinigung und Müllbeseitigung,
* Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung,
* Gartenpflege,
* Hausbeleuchtung,
* Schornsteinreinigung,
* Sach- und Haftpflichtversicherung,
* Hauswart,
* Betrieb der Gemeinschaftsantennenanlage oder der Betrieb der mit einem
Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage,
* Betrieb der Einrichtungen für die Wäschepflege,
* Betrieb der zentralen Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage.

Instandhaltungskosten und Verwaltungskosten sind im Wohnungsmietrecht nicht umlagefähig.

Es gibt keine gesetzliche Regelung, wonach der Vermieter berechtigt oder verpflichtet ist, auf die umlagefähigen Betriebskosten Vorauszahlungen zu verlangen.

Dies muss daher im Mietvertrag vereinbart sein.
Haben die Mietparteien eine solche Vereinbarung getroffen, muss der Vermieter jährlich über die Betriebskosten abrechnen.
Dies muss grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode erfolgen.
Nach diesem Zeitraum sind eventuelle Nachforderungen durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, er kann berechtigte Gründe für eine spätere Abrechnung vorbringen.

Mieter und Vermieter können nach der Betriebskostenabrechnung durch eine Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe der Vorauszahlungsbeträge vornehmen.Hat der Vermieter die Jahresabrechnung versäumt bedeutet dies nicht, dass der Mieter die von ihm gezahlten Vorauszahlungen zurückfordern kann.

Der Vermieter kann dann lediglich keine weiteren Nachforderungen stellen.

Jeder Mieter sollte also darauf achten, ob er nicht eventuell wesentlich höhere Vorauszahlungen geleistet hat. Er hat dann die Möglichkeit, den Vermieter auf Abrechnung zu verklagen.