Betreuungsvollmacht

Mit Hilfe einer Betreuungsverfügung können Sie für den Fall Ihrer späteren Betreuungsbedürftigkeit Vorschläge machen, wer für Sie als Betreuer bestellt werden soll.
Daneben haben Sie die Möglichkeit, Vorstellungen im Hinblick auf die Wahrnehmung der Betreuung zu äußern, darüber, wie Ihr persönliches Umfeld im Falle der Betreuungsbedürftigkeit gestaltet werden soll. Haben Sie eine Betreuungsverfügung errichtet, muss das Betreuungsgericht Ihren Wünschen und Vorstellungen bei der Bestellung des Betreuers Beachtung schenken.

Für die Umsetzung Ihrer Wünsche ist jedoch erforderlich, dass Ihr Wunschbetreuer das ihm übertragene Amt auch annimmt. Lehnt er das Amt ab, wählt das Betreuungsgericht einen geeigneten (Berufs-) Betreuer aus. Aus diesem Grund ist es ganz besonders wichtig, dass Sie im Vorfeld der Errichtung der Verfügung mit denjenigen Personen, die Sie für die Aufgabe vorgesehen haben, sprechen und erfragen, ob die Bereitschaft besteht, im Ernstfall für Sie handeln zu wollen.

Die Inhalte der Verfügung werden erst wirksam, wenn das Betreuungsgericht tatsächlich eine Betreuung anordnet. Vor diesem Zeitpunkt bleibt die Betreuungsverfügung ohne Wirkung. Eine von Ihnen benannte Person wird also nicht schon vor Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit ermächtigt, für Sie tätig zu werden. Sollten Sie hier ein unmittelbares Wirksamwerden wünschen, müssen Sie stattdessen eine Vorsorgevollmacht errichten.

Einkalkuliert werden muss, dass eine der gewünschten Personen das Amt nicht antreten kann oder will. Im Rahmen der Betreuungsverfügung hat es sich daher in der Praxis als hilfreich erwiesen, bei der Benennung geeigneter Personen alternative Vorschläge zu machen.

Als Betreuer kommt grundsätzlich jede Person in Betracht, die selbst uneingeschränkt geschäftsfähig ist. Die gewünschte Person muss zudem geeignet dazu sein, Ihre Angelegenheiten zu besorgen. Denken Sie in diesem Zusammenhang also daran, Personen vorzuschlagen, die in Ihrer Nähe wohnen und auch die nötige Zeit haben, sich um Ihre Belange zu kümmern. Die Betreuung muss dem Wohl der zu betreuenden Person entsprechen. Bestimmte Personen dürfen daher von vornherein (trotz Vorschlag!) nicht zum Betreuer eingesetzt werden.

Diese sind:
Pflegepersonal des Heimes, in dem der Betreute untergebracht ist;Mitarbeiter eines Betreuungsvereines/-behörde, wenn der Verein/die Behörde damit nicht einverstanden ist.

Sie sollten Ihre Betreuungsverfügung an einem sicheren Ort verwahren, den Ihre Vertrauensperson kennt und der für sie im Ernstfall auch zugänglich ist.

Im Internet finden sich "günstige" Formulare, die eine Betreuungsvollmacht darstellen sollen.
Ich helfe gerne eine rechtssichere, auf Ihre persönlichen Wünsche und Vorstellungen zugeschnittene Vollmacht zu erstellen.

Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin. 0231/9509605 info@ra-rupprecht.de

Für meine Bemühungen werde ich nach Abschluss der Sache 250,00 € netto zzgl. 19 % Mehrwertsteuer und eine Portopauschale, d.h. insgesamt 321,30 € in Rechnung stellen.