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Versorgungsausgleich

Haben die Eheleute keinen Ehevertrag abgeschlossen, so ist bei einer Scheidung auch der sogenannte Versorgungsausgleich durchzuführen. In einem Ehevertrag kann der Versorgungsausgleich separat oder neben anderen Regelungen ausgeschlossen werden.

Seit dem 01.01.2010 sieht das Gesetz den Versorgungsausgleich – anders als bisher – nicht mehr in jedem Falle automatisch vor.
Sind seit Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrages keine drei Jahre vergangen, so wird nunmehr von einer „kurzen Ehedauer“ ausgegangen und der Versorgungsausgleich nur noch dann durchgeführt, wenn es einer der Eheleute beantragt.

Beim Versorgungsausgleich werden die in der Ehezeit angesammelten Rentenanwartschaften beider Eheleute ausgeglichen.

Dies erfolgt in der Art, dass nach den Angaben der Eheleute die entsprechenden Versorgungsträger vom Gericht angeschrieben werden und Auskünfte erteilen, wie hoch die von dem jeweiligen Ehegatten angesammelten Rentenbeträge sind.

Ergibt sich zum Beispiel, dass der Mann in der Ehezeit für seine zukünftige Rente 2.500,00 € angesammelt hat, die Frau aber nur 1.500,00 €, so wird vom Gericht im Scheidungsverfahren die Hälfte der Differenz [(2.500,00 ./. 1.500,00) :2] = 500,00 € vom Rentenversicherungskonto des Mannes auf das der Frau übertragen. Damit haben dann beide in der Ehezeit jeweils 2.000,00 € Rente erarbeitet.

Nach der Neuregelung auch des Versorgungsausgleichs mit der Gesetzesänderung vom 01.09.2009 wurden die Vorschriften zunächst einmal im Versorgungsausgleichsgesetz zusammengefasst.

Dort regelt nun die §§ 6, 7 und 8 welche Möglichkeiten die Eheleute haben, den Versorgungsausgleich auszuschließen bzw. selbst zu regeln. In jedem Falle wird die Regelung vom Gericht „überprüft“.

In § 3 wird geregelt, dass bei einer Ehedauer von „nur“ drei Jahren, der Versorgungsausgleich nur dann durchgeführt wird, wenn einer der Eheleute dies im Scheidungsverfahren beantragt.

Welche Renten in den Ausgleich mit einbezogen werden ist zu ermitteln. Hierzu gehören jeden Falls die gesetzliche Rente, eventuell abgeschlossene Rentenversicherungen, Betriebsrenten o.ä..
Nicht dazu gehören Kapitallebensversicherungen. Diese werden beim Zugewinnausgleich berücksichtigt.

Der Versorgungsausgleich ist, wie gesagt, grundsätzlich gesetzlich zwingend vorgeschrieben.

Es gibt jedoch Ausnahmen und Möglichkeiten, diesen dennoch auszuschließen. Sehen Sie hierzu das Kapitel "Ehevertrag".

Hinweis:
Wollen Sie das Scheidungsverfahren beschleunigen,
--> stellen Sie schon während der Trennungszeit beim Rentenversicherungsträger einen "Antrag auf Kontenklärung“ [390 KB] !
--> reichen Sie die Versorgungsausgleichsformulare bereits 3 fach ausgefüllt und unterzeichnet mit dem Scheidungsantrag ein !