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Bereits für den Monat des Auszuges einer der Eheleute aus der gemeinsamen Wohnung wandelt sich der Unterhaltsanspruch vom so genannten "Naturalunterhalt" zum "Barunterhalt".
D.h. der Unterhaltsberechtigte hat einen Anspruch auf Zahlung eines Unterhaltsbetrages und kann nicht darauf verwiesen werden, Unterhaltsleistungen in Form von Naturalien, Mietzinszahlungen oder ähnlichem anzunehmen.