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Kindesunterhalt

minderjährige Kinder



Sobald die Kindseltern nicht mehr gemeinsam das oder die Kinder betreuen und versorgen, hat der Elternteil, der nicht im wesentlichen das oder die Kinder betreut, Barkindesunterhalt zu leisten.

Da das minderjährige Kind noch keine eigene Lebensstellung inne hat, leitet sich dessen Bedarf von der jeweiligen Lebensstellung des Barunterhaltsverpflichteten ab.
Das heißt: ein Kind, welches einen "wohlhabenden Vater" hat, hat einen höheren Unterhaltsanspruch, als das eines "weniger wohlhabenden" Vaters.
Bei dieser Unterhaltsberechnung für minderjährige Kinder zählt allerdings im Wesentlichen nur das Einkommen des Vaters, nicht dessen Vermögen.

Wie sich der genaue Unterhaltsbetrag errechnet, kann man aus der sogenannten "Düsseldorfer Tabelle "entnehmen.

Die derzeitige Düsseldorfer Tabelle [71 KB] ist gültig für den Zeitraum ab 01. 01.2010.

Im der Regel werden die Tabellenwerte alle 2 Jahre angepasst.

Die Unterhaltssätze wurden ab 2010 deutlich angehoben.

Die Erhöhung wird aber dadurch abgemildert, dass Basis der neuen Tabelle eine bestehende Unterhaltsverpflichtung gegenüber zwei statt bisher drei Unterhaltsberechtigten ist.
Eine Herabstufung in der Tabelle kommt somit künftig schon bei drei Unterhaltsberechtigten, eine Heraufstufung erst bei einem Unterhaltsberechtigten in Betracht.

Bei den Unterhaltszahlbeträgen wird der Anstieg durch die Erhöhung der Kindergeldbeträge um 20 € abgemildert. Die Selbstbehalte wurden im Hinblick auf eine für das Frühjahr 2010 erwartete BVerfG-Entscheidung zur Bemessung des Existenzminimums nicht angehoben.

Die Neufassung der erst vor einem Jahr geänderten Tabelle beruht auf der Erhöhung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder infolge der Anhebung des Kinderfreibetrags durch das am 01.01.2010 in Kraft getretene Wachstumsbeschleunigungsgesetz.

Bei der Anwendung der Tabelle sollte man sich jedoch über folgendes im Klaren sein: Wird in der Tabelle vom "Nettoeinkommendes Barunterhaltverpflichteten" gesprochen, so ist dies nicht gleichzusetzten mit dem "steuerlichen Nettoeinkommen" welches auf der Lohnabrechnung ausgeworfen wird, oder gar dem Auszahlungsbetrag auf derselben.

Zu berechnen ist zunächst das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen, bereinigt um z.B. berufsbedingte Aufwendungen, Fahrten zur und von der Arbeitsstätte, berücksichtigungsfähiger Kreditraten und so weiter.
Auch werden sonstige Einkünfte wie zum Beispiel Eigenheimzulage oder Zinseinkünfte und mögliche Einkommenssteuerrückerstattungen auf den Monat umgelegt und dann erst in die Tabelle eingetragen.

Möglicherweise ist auch eine Anpassung der Tabellenbeträge vorzunehmen, weil es sich bei Ihrer konkreten Familiensituation nicht um den "Standartfall" Vater, Mutter und ein Kind handelt.
Sind mehr oder weniger Unterhaltsberechtigte zu "bedienen" müssen die Tabellenwerte angehoben oder abgesenkt werden.
Auch ist zu berücksichtigen, wer das staatliche Kindergeld erhält.

Haben Sie als Berechtigter einen Unterhaltsbetrag errechnet, muss dieser auch gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten "in Verzug gesetzt" werden. Das ist notwendig, um auch für den Fall, dass nicht gezahlt wird zurückliegende Zeiträume im Nachhinein geltend machen zu können.

Es ist also festzuhalten, dass getrennt lebende Eltern zwar mit der Düsseldorfer Tabelle einen guten Anhaltspunkt für eine Unterhaltsberechnung haben, die konkrete Berechnung aber ein guter anlass ist, sich beim Fachanwalt für Familienrecht einmal die gesamte Situation erläutern zu lassen.

volljährige Kinder

Bei volljährigen Kindern geht man unterhaltsrechtlich nicht mehr davon aus, dass die "betreut" werden müssen bzw. können.

Die grundsätzliche Überlegung, dass einer der getrennt lebenden Eltern seine Unterhaltsverpflichtung durch Betreuung der Kinder erfüllt, fällt daher weg.
Beide Eltern sind grundsätzlich zur Zahlung von Geld an das Kind (nicht mehr an den "betreuenden" Elternteil, sonder an das Kind direkt) verpflichtet.

Weiter ist zwischen zwei Konstellationen beim Volljährigenunterhalt zu unterscheiden:

1. sogenannter "privilegierter Volljähriger"

Dieser ist noch nicht 21 Jahre alt, wohnt noch bei einem Elternteil und geht noch einer schulischen Ausbildung nach.
Für diese gelten die Ausführungen zu den minderjährigen Kindern entsprechend.
In der Düsseldorfer Tabelle [71 KB] werden für diese jedoch besondere Bedarfssätze angegeben.

2. der nicht "privilegierte Volljährige"

Wird auch nur eines der oben genannten drei Kriterien nicht mehr erfüllt, so gilt folgendes:

Wohnt das Kind noch bei einem Elternteil, dann bemisst sich sein Unterhaltsbedarf nach den zusammengerechneten Einkünften beider Eltern. Die Summe wird dann in die Düsseldorfer Tabelle eingesetzt.

Den sich daraus ergebenden Betrag haben beide Eltern anteilmäßig an das volljährige Kind zu zahlen.

Ist das volljährige Kind jedoch schon ausgezogen und hat eine eigene Wohnung, beträgt sein Bedarf 640 €, es sei denn, aus der Summe der Einkünfte der Eltern ergibt sich aus der
Düsseldorfer Tabelle [71 KB] ein höherer Betrag.

Mögliche Einkünfte des Volljährigen, z.B. aus einer Nebentätigkeit neben der Schule, Studium, wird voll von seinem Unterhaltsbetrag abgezogen.
Bekommt der Volljährige Ausbildungsvergütung ist hier, wie auch beim Minderjährigen, ein ausbildungsbedingter Mehrbedarf von in der Regel 90,00 € vorher abzuziehen.
BaföG ist auch als bedarfsdeckendes Einkommen anzusehen, auch wenn nur ein BaföG-Darlehen bewilligt wurde.

Der Selbstbehalt der Eltern, dass was ihnen nach Unterhaltszahlung verbleiben muss, beträgt bei der Berechnung von Volljährigenunterhalt gegenüber nichtprivilegierten 1.100 €.
Das kann dazu führen, dass ein Elternteil, welches weniger verdient sich auch nicht prozentual an dem Unterhalt beteiligen muss. Der andere Elternteil, der über 1.100,00 € verdient, zahlt dann allerdings auch nur nach seinem Gehalt, nicht nach der Summe der Elterneinkünfte.

Jugendamtsurkunde

Wird einem minderjährigen Kind Unterhalt geschuldet, kann man diesen Unterhaltsbetrag in einer Urkunde bei einem Jugendamt anerkennen.
Das ergibt sich aus §§ 59 Abs. 1 Nr. 3, 60 SGB III.


1. Vorteil für den Unterhaltsberechtigten
Mit dieser Urkunde kann, wie auch aus gerichtlichen Vergleichen oder Urteilen, die Zwangsvollstreckung erfolgen. D.h. zahlt der Unterhaltsverpflichtete nicht, kann auf Grund dieser Urkunde der Gerichtsvollzieher losgeschickt, oder Gehalt gepfändet werden.

2. Vorteil für den Unterhaltverpflichteten
Die Urkunde wird kostenlos erstellt !