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Nachscheidungsunterhalt

Nachscheidungsunterhalt

Nach der Scheidung gilt nach der Unterhaltsrechtsreform wieder mehr denn jeh der Grundsatz, dass jeder der geschiedenen Eheleute für sich allein zu sorgen hat.

Durch die vielen bestehenden Ausnahmen war dieser Grundsatz jedoch weitgehend ausgehöhlt und konnte in Extremfällen dazu führen, dass Unterhalt für den geschiedenen Ehepartner bis zu dessen Lebensende gezahlt werden muss.

Darüber hinaus war eine sogenannte "Lebensstandartgarantie" gegeben.

Mit der Neuregelung des Unterhaltsrechts ab dem 01.01.2008 wird der Eigenverantwortungsgedanke beim Nachscheidungsunterhalt deutlich mehr betont.


Bei geschiedenen Ehegatten, die gemeinsame minderjährige Kinder aus der Ehe betreuen, ist ein sogenannter "Basisunterhalt" für die Zeit bis zum dritten Lebensjahr des Kindes gesetzlich weiter gesichert.

Danach soll Nachscheidungsunterhalt lediglich noch "soweit und solange" gewährt werden, wie eheliche Nachteile die eigene Erwerbstätigkeit weiter verhindern oder einschränken.

Wie diese Neuregelung mit ihren vielen unbestimmten Rechtsbegriffen von den Gerichten mit "Leben ausgefüllt" wird, muss abgewartet werden.

Sicher ist jedoch, dass die Kinder und die zahlenden Elternteile als "Gewinner" der Unterhaltsrechtsreform angesehen werden können.

In sogenannten „Mangelfällen“, das heist, wenn der Unterhaltsverpflichtete mit seinem Einkommen nicht alle Unterhaltsberechtigten bedienen kann, sollen Kinder Vorrang vor allen anderen Unterhaltsberechtigten haben. Damit wird der Unterhalt minderjähriger Kinder sehr viel häufiger auch tatsächlich geleistet werden.
Diese Regelung wird außerdem durch eine Übergangsregelung flankiert, die den Mindestunterhalt so festschreibt, dass er in keinem Fall sinkt.

Bei der Dauer des Betreuungsunterhalts sollen grundsätzlich alle Betreuenden gleich behandelt werden – unabhängig davon, ob sie verheiratet waren oder nicht. Betreuungsunterhalt ist während der ersten drei Lebensjahre des Kindes zu zahlen. Eine Verlängerung ist möglich, wenn das der Billigkeit entspricht. Maßgeblich dafür sollen in erster Linie die Belange des Kindes sein.

Zusätzlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, den Betreuungsunterhalt aus Gründen der nachehelichen Solidarität zu verlängern. Damit wird das Vertrauen geschützt, das in einer Ehe aufgrund der Rollenverteilung und der Ausgestaltung der Kinderbetreuung entstanden ist.

Mit der Reform soll zudem die nacheheliche Eigenverantwortung gestärkt werden. Eine Lebensstandardgarantie gibt es jetzt nicht mehr. Wo keine ehebedingten Nachteile fortwirken, soll der Unterhalt zeitlich und der Höhe nach begrenzt werden.

Gerade in den Fällen von 2. Ehen mit weiteren Kindern ergibt sich häufig wegen des Vorrangs des Kindesunterhalts eine Neuverteilung zu Gunsten der 2. Familie.

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Unterhaltshöhe)

Die Höhe des jeweiligen Unterhaltsanspruches ergibt sich grundsätzlich aus den ehelichen Lebensverhältnissen.

Unterhalt kann nur verlangen, wer bedürftig; zahlen muss nur, wer leistungsfähig ist.

Bedürftigkeit meint in diesem Zusammenhang, dass man nicht selbst in der Lage ist für seinen Lebensbedarf aufzukommen.
Leistungsfähigkeit meint, ohne Gefährdung seines eigenen Lebensbedarfs in der Lage zu sein, Unterhalt zu zahlen.

Im Prinzip sind zwei Methoden zu unterscheiden, den Unterhaltsbedarf zu bestimmen.

a. der Quotenunterhalt
Bekannt als sogenannte "3/7-Regelung" errechnet diese Methode den Unterhaltsbedarf grundsätzlich so, dass dem Berechtigten und dem Verpflichteten gleich hohe Beträge zum Unterhalt zur Verfügung stehen.
Das bedeutet also eigentlich 50/50. Die 3/7 Regelung ergibt sich deshalb, weil demjenigen, der Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt ein sogenannter "Erwerbsanreiz" bleiben soll und daher zunächst von seinem Einkommen 1/7 unberücksichtigt bleibt und erst dann die Halbteilung erfolgt.

b. konkreter Bedarf
Bei besonders guten Einkommensverhältnissen kann der Unterhaltsbedarf auch nach der konkreten Ermittlung der bisherigen Bedürfnisse errechnet werden.
Hierzu werden die ehelichen Lebensverhältnisse vor Trennung konkret aufgeführt und durch die Unterhaltsverpflichtung in dieser Form und Höhe grundsätzlich weiter ermöglicht.

Sinnvoll ist es hier, eine möglichst genaue und nachvollziehbare Liste sämtlicher Bedarfspositionen zu erstellen.
Verwenden Sie hierzu gerne diese Checkliste. [81 KB]