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Kann man seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln, fragt sich, wer diese Aufgaben für einen sinnvoll erledigen könnte.
Oft wird fälschlicherweise angenommen, dass dann automatisch die Angehörigen zuständig sind. Dies ist nicht der Fall.
Auch wenn Ihre Angehörigen Ihnen im Ernstfall hoffentlich zur Seite stehen werden, haben nach geltendem Recht Angehörige nur in zwei Fällen die Möglichkeit für Sie zu entscheiden oder Erklärungen abzugeben: entweder wenn sie gerichtlich bestellter Betreuer sind oder wenn ihnen eine Vollmacht erteilt wurde.
Ein Betreuer wird unter bestimmten Voraussetzungen von Amts wegen vom Betreuungsgericht bestellt.
Er unterliegt der Kontrolle durch das Betreuungsgericht und muss in regelmäßigen Abständen Auskunft und Rechnung darüber legen, was er mit dem Vermögen der zu betreuenden Person getan hat.
Vollmachten können für bestimmte Geschäfte, als Generalvollmachten oder eigens für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit erteilt werden. Soweit hierdurch der Betreuungsbedarf abgedeckt ist, ist eine gerichtlich angeordnete Betreuung dann nicht mehr erforderlich / möglich.
Mit Hilfe einer Vorsorgevollmacht können Sie selbstbestimmt entscheiden, wer im Ernstfall für Sie handlungsbevollmächtigt sein soll. Sie haben die Möglichkeit, dem Bevollmächtigten nach Ihren individuellen Wünschen und Bedürfnissen zusätzliche Anweisungen zu erteilen, wie Ihre Angelegenheiten geregelt werden sollen.
Im Internet finden sich "günstige" Formulare, die eine Vorsorgevollmacht darstellen sollen.
Ich helfe gerne eine rechtssichere, auf Ihre persönlichen Wünsche und Vorstellungen zugeschnittene Vollmacht zu erstellen.
Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin. 0231/9509605 info@ra-rupprecht.de
Für meine Bemühungen werde ich nach Abschluss der Sache 250,00 € netto zzgl. 19 % Mehrwertsteuer und eine Portopauschale, d.h. insgesamt 321,30 € in Rechnung stellen.