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Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom 01.06.2001 ist Rechtsanwalt STEPHAN RUPPRECHTals Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anerkannt worden.
Da nachbarrechtlichen Streitigkeiten häufig gerade solche sind, die im täglichen Leben der Betroffenen wirklich wichtig sind, sind diese bei der Gütestelle in kompetenten Händen !
Da in den per Gesetz vorgegebenen Fällen eine Klage beim Gericht erst möglich wird, wenn nachweisbar ein "Güteversuch" stattgefunden hat, stellt es für Anwälte einen Haftungsfall dar, wenn diese eine unzulässige Klage erheben, weil kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde.