Besuch beim Anwalt

Für viele Rechtssuchende ist der Besuch beim Anwalt "das erste mal".
Oft besteht eine gewisse Scheu oder Schwellenangst wie beim Zahnarzt.
Doch keine Angst, bei uns wird nicht "gebohrt". ;)
Auch müssen Sie nicht befürchten, nicht verstanden zu werden oder mich nicht zu verstehen, weil ich eine "Geheimsprache" spreche, mit Fachbegriffen um mich werfe und "wohlfeile Worte" benutze.
Ich spreche Ihre Sprache, höre aufmerksam zu und erkläre rechtliche Zusammenhänge so, dass auch der, der sich nicht täglich mit diesen Themen auseinandersetzt, mitreden kann.
Zum guten Gelingen eines jeden Termins beim Anwalt kann auch der Mandant, also Sie selbst, beitragen.
Hier einige Tipps, wie jede Angelegenheit schnell und effizient erledigt und das Gespräch beim Anwalt zum Vergnügen werden kann.
Tipp 1: Bereiten Sie das erste Gespräch vor .
Nehmen Sie mit uns Kontakt auf !
Schildern Sie schon beim ersten Anruf / der Vereinbarung eines Besprechungstermins unserer Rechtsanwaltsfachangestellten, Frau Jennifer Seiler, was Ihr Problem / Ihre Frage an uns ist.
So kann der Termin auch von mir vorbereitet werden und ich kann Ihnen gegebenen Falls durch Rückruf mitteilen, welche Unterlagen oder Informationen für den Termin benötigt werden.
Tipp 2: Sprechen Sie im Termin alle wichtigen Dinge an .
Sie können nicht nur, Sie sollten mit mir von Anfang an ganz offen reden.
Es wäre schädlich, wenn Sie mir Umstände, die auch nur eventuell mit Ihrem Problem zu tun haben könnten, nicht mitteilen. Erzählen Sie so umfassend wie möglich Ihre Lage.
Ich bin es gewohnt, auch schwierige Situationen zu analysieren, das Wichtige vom Unwichtigen zu trennen, entscheidende juristische Punkte herauszukristallisieren und Ihnen Möglichkeiten für das weitere Vorgehen aufzuzeigen.
Was "passiert" ist, wissen nur Sie !
Was "zu tun" ist schlage ich Ihnen vor.
--> Nehmen Sie alle Unterlagen mit, die mit Ihrem Fall zusammenhängen können
--> Notieren Sie sich einige Stichworte über Ihre Situation, Ihr Problem und Ihr Anliegen
Ein kleine Hilfe zur Vorbereitung auf das erste Gespräch bietet Ihnen auch meine Checkliste. Bringen Sie diese doch ausgefüllt zum Besprechungstermin als Gedankenstütze mit !
Tipp 3: Bleiben Sie mit Ihrem Anwalt in Kontakt .
Wir werden Sie von uns aus über den Fortgang der Sache informieren und Ihnen von allen wichtigen Schreiben, die für Sie gefertigt oder entgegengenommen wurden, Kopien zuschicken.
Aber auch Sie sollten uns über alle sich ergebenden Änderungen und Ihnen zugehende Schreiben informieren. Gibt es Fragen von unserer Seite aus, bitten wir Sie diese im eigenen Interesse umgehend zu beantworten. Noch erforderliche Unterlagen sollten Sie unverzüglich an uns weiterleiten.
Für den Fall, dass Sie sich über etwas im Unklaren sind, fragen Sie gerne telefonisch nach !
Die meisten Fragen - wie zum Beispiel, ob neue Post vorliegt, ob Schreiben gefertigt wurden, Termine anstehen oder ähnliches - können Ihnen am besten von unserer Rechtsanwaltsfachangestellten Frau Jennifer Seiler oder Frau Steinbacher beantwortet werden.
Für inhaltliche Fragen stehe ich Ihnen gerne auch per Rückruf zu Verfügung.
Verschwiegenheit

Aus §§ 43a Abs. 2 S. 1, S. 2 BRAO und § 2 Abs. 1 und Abs. 2 BORA ergibt sich, dass die Pflicht sich „auf alles, was ihm (dem Anwalt) in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist“ bezieht.
Die Pflicht besteht gegenüber jedermann , d. h. auch für den Fall, dass ein Anwalt als Zeuge auftreten soll oder bei ihm eine Beschlagnahmung oder eine steuerliche Betriebsprüfung durchgeführt werden soll.
Die Pflicht bezieht sich nach § 43a Abs. 3 S. 3 BRAO nicht auf offenkundige oder bedeutungslose Tatsachen . Da die Abgrenzung sehr schwierig ist, wird sich der Anwalt im Zweifel für die Geheimhaltung entscheiden.
Die Pflicht endet wegen § 2 Abs. 2 BORA nicht nach Beendigung des Mandats, sondern besteht für immer fort, sogar nach dem Tod des Mandanten (§ 203 Abs. 4 StGB). Eine mutmaßliche Entbindung beim Tod des Mandanten ist trotz des Grundsatzes möglich, dass das Schweigerecht über den Tod des Mandanten hinaus gilt und nicht auf die Erben übergeht.
Die Schweigepflicht entfällt nur in den in § 2 Abs. 3 BORA genannten Fällen oder bei einer höchstpersönlichen Entbindungserklärung des Mandanten.
Aus der Pflicht zur Verschwiegenheit ergibt sich für Anwälte ein Recht zur Verschwiegenheit, das vor allem durch § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht) und § 97 StPO (Beschlagnahmeverbot) geschützt wird. (Auszug aus dem Vorwort der 3. Auflage des Buchs "Berufs- und Vergütungsrecht für die Anwaltschaft", herausgegeben von der RAK Stuttgart.)
Sie sehen also, Ihre Angelegeheit ist beim Anwalt in absolut vertraulichen Händen !
