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Gütestelle

Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom 01.06.2001 ist der Rechtsanwalt STEPHAN RUPPRECHTals Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anerkannt worden.

Der Gesetzgeber will die Amtsgerichte vor Arbeitsüberlastung schützen und diesen Zeit für "die eigentlich wichtigen Fälle" geben.

Da nachbarrechtlichen Streitigkeiten aber häufig gerade solche sind, die im täglichen Leben der Betroffenen wirklich "wichtig" sind, sind diese bei der Gütestelle in kompetenten Händen !

Da in den per Gesetz vorgegebenen Fällen eine Klage beim Gericht erst möglich wird, wenn nachweisbar ein "Güteversuch" stattgefunden hat, stellt es für Anwälte einen Haftungsfall dar, wenn diese eine unzulässige Klage erheben, weil kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde.