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Verkehrsunfall, was tun ?

Es hat geknallt ?

Anhalten:

Als „Beteiligter“ an einem Unfall haben Sie unverzüglich an nächstgeeigneter Stelle zu halten.

Warnen:

Sichern Sie die Unfallstelle zur Warnung Nachfolgender, indem Sie die Warnblinkanlage sofort einschalten und das Warndreieck aufstellen – außerhalb geschlossener Ortschaften und auf Autobahnen ca. 100 m vor der Unfallstelle.

Helfen:

Versorgen Sie anschließend gegebenen Falls Verletzte im Rahmen Ihrer Kenntnisse und Möglichkeiten und bringen Sie diese aus dem Gefahrenbereich. Unterlassene Hilfeleistung ist strafbar nach § 323 c StGB

Melden und Alarmieren:

Wenn auch nur ein Beteiligter es wünscht, muss der Unfall polizeilich aufgenommen werden. Alarmieren Sie die Feuerwehr bei Verletzten. Bitten Sie notfalls andere um die Alarmierung.

Die Unfallmeldung muß enthalten:Wer meldet? (Name und Standort) Wo ist es passiert? (Genauer Unfallort) Was ist passiert? (Unfall mit oder ohne Personenschaden, eventuell Verletzungsart)Bitte warten Sie die Fragen des Notrufsprechers ab!

Fahrbahn räumen und Spuren sichern:

Fahren Sie bei geringfügigem Schaden (zum Beispiel leichter Blechschaden) unverzüglich beiseite. Markieren Sie vorher möglichst die Fahrzeugstellung gegebenenfalls mit Kreide und/oder fotografieren Sie diese. Beseitigen Sie jetzt jedoch keine Unfallspuren!

An einem Unfall beteiligt ?

Als Beteiligter eines Unfalls müssen Sie so lange an der Unfallstelle bleiben, bis die Angaben zu Ihrer Person, zu Ihrem Fahrzeug und der Art Ihrer Beteiligung von den anderen Unfallbeteiligten oder der Polizei aufgenommen sind.

Das Zurücklassen eines Hinweiszettels zum Beispiel an der Windschutzscheibe des beschädigten Fahrzeuges ist nicht ausreichend.

„Unfallbeteiligter“ ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Unfallflucht ist strafbar nach § 142 StGB

Bei der polizeilichen Unfallaufnahme erhalten Sie einen "blauen" Unfallbogen.

Zeuge?

In jedem Falle ist es sinnvoll, mögliche Zeugen anzusprechen, die zum Unafllhergang angaben machen können. Notieren Sie sich Name, Adresse und eventuell Telefonnumer der betreffenden Person.

Und dann .... zum Anwalt

meine Rechte nach einem Verkehrsunfall

Hatten Sie einen unverschuldteten Verkehrsunfall, sind die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwaltes i.d.R. ebenfalls als eine Schadensposition von der gegenerischen Haftpflichtversichrung zu übernehmen.

Auch können Sie einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Sicherung der Beweise und der Feststellung des Schadensumfangs, der Wertminderung, des Rest- und Wiederbeschaffungswerts sowie der Reparaturkosten beauftragen.
Auch diese Kosten muss die gegnerische Versicherung übernehmen.

Aber Achtung !
Wenn es sich erkennbar um einen Bagatellschaden handelt , werden i.d.R. nur die Kosten eines Reparaturkostenvoranschlag Ihrer Fachwerkstatt ersetzt.

Ist der voraussichtliche Schaden nicht höher 1.000,00 € sollte nicht ohne Rücksprache mit Ihrem Rechtsanwalt ein Gutachten zur Schadenshöhe beauftragt werden.

Ist Ihr Wagen "reparabel" beschädigt, können Sie diesen in einer Fachwerkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen, oder "fiktiv" über ein Gutachten abrechnen und Ihr verunfalltes Fahrzeug so weiter nutzen.
Im Falle eines sogenannten "Totalschadens", d.h. wenn die Reparaturkosten den Wert des Wagens vor dem Unafll überschreiten, haben Sie Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes des beschädigten Fahrzeugs.

Lassen Sie sich nicht unter Druck setzten, eine "Vertragswerkstatt" des Haftpflichtversichereres der gegenseite aufzusuchen.

Für die Dauer der Reparatur können Sie grundsätzlich einen Mietwagen in Anspruch nehmen. Nehmen Sie hier ein klassenniedrigeres Fahrzeug, da ansonsten die Versicherung einen Abzug wegen Eigenersparnis machen kann und Sie gegebenen Falls auf den Mehrkosten sitzen bleiben.