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anwaltliche Tätigkeit

In Deutschland erfolgt die Abrechnung der anwaltlichen Vergütung entweder nach dem Gesetz (ab dem 1.7.2004 RVG = Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) oder aufgrund von Honorarvereinbarungen .

Honorarvereinbarung
Die gesetzlichen Gebühren im Falle der gerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts können durch Vereinbarung nicht unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Gebühr ist jederzeit möglich.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht einmal aus dem Gesetzestext und zusätzlich dem Vergütungsverzeichnis .
Im Gesetzestext sind die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften enthalten. Das Vergütungsverzeichnis enthält die einzelnen Gebührentatbestände .

In zivilrechtlichen Angelegenheiten richtet sich die Höhe der Anwaltsgebühren nach dem sogenannten Gegenstands- oder Streitwert. Je höher der Gegenstandswert, desto höher die Anwaltskosten.

Vertritt Sie der Anwalt z.B. in einer Unterhaltsangelegenheit, so errechnet sich der Gegenstandswert nach den Jahreswert der geltend gemachten oder abgewehrten Unterhaltsansprüche.

Konkret:
Soll der Anwalt für Sie Unterhalt in Höhe von 1.000,00 € monatlich geltend machen, beträgt der Gegenstandswert (12 mal 1.000,00 €) = 12.000,00 €.

Abhängig davon, welche Tätigkeit der Anwalt für Sie ausübt (nur erste Beratung, außergerichtliche Korrespondenz, auch gerichtliche Auseinandersetzung, oder Abschluss eines Vergleichs) entstehen verschiedene Gebühren.

Für die konkrete Berechnung Ihrer Anwaltsgebühren befragen Sie unbedingt Ihren Anwalt vor Aufnahme des Mandates !
Er muss Sie darüber kostenlos aufklären.
Erscheint Ihnen der Betrag zu hoch, haben Sie dann noch die Möglichkeit, den Auftrag nicht zu erteilen.

Es gibt verschiedene Berechnungsprogramme im Internet, mit denen Sie konkret für sich selbst überschlagen können, welche Kosten auf Sie zu kommen. Hier verlinke ich Sie mit dem Berechnungsprogramm der Seite www.rechtsanwaltsgebuehren.de.
Für die Richtigkeit und Aktualität dieser Berechnungen kann ich, wie bei allen Verlinkungen auf meiner Seite, keine Gewähr übernehmen. Sie erhalten aber zumindest einen ersten Überblick.