Prozesskostenhilfe / "Armenrecht"
Als "Armenrecht" bezeichnete man früher staatliche Hilfen für Bürger, die wegen zu geringen Einkommens keinen Anwalt bezahlen konnten.
Heute gewährt der Staat Personen, die als wirtschaftlich "bedürftig" angesehen werden können, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe, in Familiensachen als Verfahrenskostenhilfe bezeichnet.
Gesetzestext
§ 114 ZPO
Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
häufig gestellte Fragen zur PKH (FAQ´s)
Jede Person, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.
Die prozessführende Partei hat allerdings ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Zum Vermögen gehören insbesondere auch ein zu erwartender Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss (z. B. nach Unterhaltsrecht gegen einen Ehegatten) oder ein Anspruch auf Versicherungsschutz hinsichtlich der Verfahrenskosten (z. B. gegen eine Rechtsschutzversicherung).
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen.
Die Verfahrenskostenhilfe übernimmt - je nach einzusetzendem Einkommen - voll oder teilweise den eigenen Beitrag zu den Gerichtskosten und Kosten des eigenen Anwalts. Die Verfahrenskostenhilfe hat jedoch keinen Einfluss auf die Kosten, die gegebenenfalls dem Gegner zu erstatten sind, vor allem die Kosten des gegnerischen Anwalts. Wer den Prozess verliert, muss daher, auch wenn ihm Verfahrenskostenhilfe bewilligt war, in der Regel die Kosten des Gegners bezahlen.
Das einzusetzende Einkommen für die Berechnung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit ist nicht gleichbedeutend mit dem "Nettoeinkommen", sondern wird folgendermaßen berechnet:
Von dem Bruttoeinkommen werden zunächst Steuern, Vorsorgeaufwendungen (z. B. Sozialversicherung) und Werbungskosten abgezogen.
Weiter werden abgesetzt Freibeträge für die Partei und Ihren Ehegatten sowie für jedes unterhaltsberechtigte Kind, die Wohnkosten (Miete, Mietnebenkosten, Heizung) in voller Höhe, eventuell weitere Beträge mit Rücksicht auf besondere Belastungen (z. B. Körperbehinderung).
Der danach verbleibende Rest ist das einzusetzende Einkommen, das für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe - mit oder ohne Ratenzahlungsverpflichtung - entscheidend ist.
Die Freibeträge ändern sich zum 1. Juli jeden Jahres entsprechend der Entwicklung der Renten.
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Man muss beim Prozessgericht einen Antrag stellen, in dem der Streit unter Angabe der Beweismittel darzustellen ist. Dem Antrag sind eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Für die Erklärung gibt es einen Vordruck, den die Partei sorgfältig und vollständig ausfüllen muss.
Wenn Sie denken, Sie würden die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Beanspruchung von PKH erfüllen, laden Sie sich hier das Formular zur Erklärung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Erläuterungen herunter, füllen es sorgsam aus und bringen es nebst Belegen zum ersten Beratungsgespräch in meiner Kanzlei mit.
Bei einer Verschlechterung seiner finanziellen Verhältnisse kann man sich an das Gericht wenden und um eine Änderung der belastenden Bestimmungen bitten. Das Gericht kann dann die Raten herabsetzen oder bestimmen, dass Raten nicht zu zahlen sind. Bei einer wesentlichen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse kann das Gericht zur Deckung der Verfahrenskosten Raten festsetzen und erhöhen sowie Zahlungen aus dem Vermögen anordnen. Das Gericht kann noch vier Jahre nach der Bewilligung die aktuellen Einkommenverhältnisse abfragen.
Formular
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