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Prozesskostenhilfe / "Armenrecht"

Als "Armenrecht" bezeichnete man früher staatliche Hilfen für Bürger, die wegen zu geringen Einkommens keinen Anwalt bezahlen konnten.

Heute gewährt der Staat Personen, die als wirtschaftlich "bedürftig" angesehen werden können, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe, in Familiensachen als Verfahrenskostenhilfe bezeichnet.

Gesetzestext

§ 114 ZPO

Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

häufig gestellte Fragen zur PKH (FAQ´s)

Wer kann VKH beantragen ?
Welche sonstigen Voraussetzungen gibt es für PKH ?
Was übernimmt die VKH ?
Was muss ich tun, um VKH zu bekommen ?
Wie kann ich mir dann einen Rechtsanwalt nehmen ?
Was ist, wenn sich nach dem Antrag etwas bei meinem Einkommen verändert ?

Formular

Wenn Sie denken, Sie würden die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Beanspruchung von PKH erfüllen, laden Sie hier das Formular [330 KB] zur Angabe Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse herunter, füllen es sorgsam aus und bringen es nebst Belegen zum ersten Beratungsgespräch mit.